DGUV V3
DGUV I 208-016
ASR A1.7
BetrSichV
DGUV V3
DGUV I 208-016
ASR A1.7
BetrSichV
Warum müssen diese Prüfungen sein?
Im § 5 der DGUV - Vorschrift 3 heißt es:
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf Ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden.
Vor der 1. Inbetriebnahme und nach Änderung oder Instandsetzung durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft.
In bestimmten Zeitabschnitten.
Die Fristen sind so zu bemessen, dass entsprechende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.
Wer darf prüfen?
Nur die Elektrofachkraft
Die befähigte Person ( Elektrofachkraft )
i.S.v. Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV
Ist eine Person,
zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt.
Die Prüfungen ortsveränderlicher oder ortsfester elektrischer Betriebs und Arbeitsmittel werden im Arbeitsschutzrecht nach der Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV und nach § 5 der DGUV Vorschrift 3 durchgeführt. Die BetrSichV fordert vom Unternehmer, dass für Arbeitsmittel insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln sind.
Ferner hat der Unternehmer die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind (§ 3 Abs. 6 BetrSichV).
Nähere Anforderungen dazu sind in den Technischen Regeln für Betriebssicherheit -TRBS- enthalten.
Prüfungen, die von befähigten Personen nach BetrSichV vorzunehmen sind (z.B. nach § 14 BetrSichV), dürfen auch nur von diesen durchgeführt werden.
Was geschieht bei Nichtbeachtung der DGUV V3?
Wenn ein Unternehmer die DGUV Vorschrift 3 nicht einhält, seine elektrischen Betriebsmittel regelmäßig gemäß DGUV V3 überprüfen zu lassen, so begeht er eine Ordnungswidrigkeit.
Bei nicht nach DGUV Vorschrift 3 geprüften elektrischen Betriebsmitteln erlischt der Versicherungsanspruch.
Kurz um, sobald ein elektrisches Gerät oder eine elektrische Anlage einen Unfall verursacht, so ist der Unternehmer alleine haftbar.
Sachschäden muss der Unternehmer mit eigenen Mitteln begleichen. Sollte der Unfall hingegen sogar Personen (z.B. Mitarbeiter oder Kunden) körperlich verletzen oder sogar tödlich verletzen, so kann der Unternehmer
oder die für die Betriebssicherheit verantwortliche Person im Unternehmen (z.B. Sicherheitsbeauftragter, Betriebsleiter, etc.) strafrechtlich belangt werden. (Geld - oder in schweren Fällen auch Gefängnisstrafen)
Bei etwaigen Bränden, die von den ungeprüften elektrischen Betriebsmitteln ausgelöst wurden, erlischt genauso die Gültigkeit der Brandschutzversicherung. Auch hier haftet der Unternehmer aus eigener Tasche.
Nur durch die regelmäßigen Prüfungen nach DGUV Vorschrift 3 kann sich ein Unternehmer im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) vor der Haftung bei von seinen elektrischen Betriebsmitteln ausgelösten Unfällen und Schäden absichern.
Deshalb ist dringend davon abzuraten, die Prüfungen nach DGUV V3 zu ignorieren und nicht durchführen zu lassen.
Prüffristen für Leiten, Tritte und fahrbare Arbeitsbühnen.
Die Zeitabstände für die Prüfungen richten sich nach den Betriebsverhältnissen, insbesondere nach der Nutzungshäufigkeit, der Beanspruchung bei der Benutzung sowie der Häufigkeit und Schwere festgestellter Mängel bei vorangegangenen Prüfungen.
Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen sind so festzulegen, das die Arbeitsmittel bis zur nächsten Prüfung sicher verwendet werden können.
Empfehlungen :
Die Fristen hat der Arbeitgeber/Unternehmer in der Gefährdungsbeurteilung festzulegen!
Wie oft muss geprüft werden?
Empfohlenen Prüffristen sind:
elektrische ortsveränderliche Betriebsmittel
Standorte
elektrotechnische Anlagen
Standorte
elektrotechnische Maschinen
Standorte
1.Gesetze und Verordnungen
2.Autonome Rechtsvorschriften
3.Anerkannte Regeln der Technik
Gesetze Auszugsweise:
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
(Energiewirtschaftsgesetz - EnWG)
Ausfertigungsdatum: 07.07.2005
Teil 6
Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung
§ 49 Anforderungen an Energieanlagen
(1) Energieanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit
gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein
anerkannten Regeln der Technik zu beachten. ( Z.B. VDE )
(2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn bei
Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von
1. Elektrizität die technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik
Informationstechnik e. V.,
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der
Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der
Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger
Anlagen und über die Organisation des betrieblichen
Arbeitsschutzes
(Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV)
Ausfertigungsdatum: 27.09.2002
Abschnitt 2
Gemeinsame Vorschriften für Arbeitsmittel
§ 3 Gefährdungsbeurteilung
(1) Der Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes
unter Berücksichtigung der Anhänge 1 bis 5, des § 6 der Gefahrenstoffverordnung und der
allgemeinen Grundsätze des § 4 des Arbeitsschutzgesetzes die notwendigen Maßnahmen für
die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel zu ermitteln. Dabei hat er
insbesondere die Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels
selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden.
(2) Kann nach den Bestimmungen der §§ 6 und 11 der Gefahrenstoffverordnung die Bildung
Gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären nicht sicher verhindert werden, hat der Arbeitgeber
zu beurteilen
1. die Wahrscheinlichkeit und die Dauer des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger
Atmosphären,
2. die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins, der Aktivierung und des Wirksamwerdens
von Zündquellen einschließlich elektrostatischer Entladungen und
3. das Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen von Explosionen.
(3) Für Arbeitsmittel sind insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu
ermitteln. Ferner hat der Arbeitgeber die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und
festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung
von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind.
§ 4 Anforderungen an die Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel
(1) Der Arbeitgeber hat die nach den allgemeinen Grundsätzen des § 4 des Arbeitsschutzgesetzes erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit den Beschäftigten nur Arbeitsmittel
bereitgestellt werden, die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und
bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet
sind. Ist es nicht möglich, demgemäß Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten in
vollem Umfang zu gewährleisten, hat der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zu treffen, um
eine Gefährdung so gering wie möglich zu halten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für
die Montage von Arbeitsmitteln, deren Sicherheit vom Zusammenbau abhängt.
(2) Bei den Maßnahmen nach Absatz 1 sind die vom Ausschuss für Betriebssicherheit
ermittelten und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesarbeitsblatt oder im
Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlichten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Die
Maßnahmen müssen dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 und dem Stand der
Technik entsprechen.
(3) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Arbeitsmittel nur benutzt werden, wenn sie gemäß
den Bestimmungen dieser Verordnung für die vorgesehene Verwendung geeignet sind.
(4) Bei der Festlegung der Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind für die Bereitstellung
und Benutzung von Arbeitsmitteln auch die ergonomischen Zusammenhänge zwischen Arbeits-
platz, Arbeitsmittel, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf und Arbeitsaufgabe zu berücksichtigen;
dies gilt insbesondere für die Körperhaltung, die Beschäftigte bei der Benutzung der Arbeits-
mittel einnehmen müssen.
§ 5 Explosionsgefährdete Bereiche
§ 6 Explosionsschutzdokument
§ 7 Anforderungen an die Beschaffenheit der Arbeitsmittel
§ 8 Sonstige Schutzmaßnahmen
§ 9 Unterrichtung und Unterweisung
(1) Bei der Unterrichtung der Beschäftigten nach § 81 des Betriebsverfassungsgesetzes und
§ 14 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen,
damit den Beschäftigten
1. angemessene Informationen, insbesondere zu den sie betreffenden Gefahren, die sich
aus den in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung vorhandenen Arbeitsmitteln ergeben,
auch wenn sie diese Arbeitsmittel nicht selbst benutzen, und
2. soweit erforderlich, Betriebsanweisungen für die bei der Arbeit benutzten Arbeitsmittel
in für sie verständlicher Form und Sprache zur Verfügung stehen. Die Betriebsanweisungen
müssen mindestens Angaben über die Einsatzbedingungen, über absehbare
Betriebsstörungen und über die bezüglich der Benutzung des Arbeitsmittels vorliegenden
Erfahrungen enthalten.
(2) Bei der Unterweisung nach § 12 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber die
erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit
1. die Beschäftigten, die Arbeitsmittel benutzen, eine angemessene Unterweisung insbesondere
über die mit der Benutzung verbundenen Gefahren erhalten und
2. die mit der Durchführung von Instandsetzungs-, Wartungs- und Umbauarbeiten
beauftragten Beschäftigten eine angemessene spezielle Unterweisung erhalten.
§ 10 Prüfung der Arbeitsmittel
(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den
Montagebedingungen abhängt, nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme sowie
nach jeder Montage auf einer neuen Baustelle oder an einem neuen Standort geprüft werden.
Die Prüfung hat den Zweck, sich von der ordnungsgemäßen Montage und der sicheren Funktion dieser Arbeitsmittel zu überzeugen.
Die Prüfung darf nur von hierzu befähigten Personen
durchgeführt werden.
(2) Unterliegen Arbeitsmittel Schäden verursachenden Einflüssen, die zu gefährlichen
Situationen führen können, hat der Arbeitgeber die Arbeitsmittel entsprechend den nach § 3
Abs. 3 ermittelten Fristen durch hierzu befähigte Personen überprüfen und erforderlichenfalls
erproben zu lassen. Der Arbeitgeber hat Arbeitsmittel einer außerordentlichen Überprüfung
durch hierzu befähigte Personen unverzüglich zu unterziehen, wenn außergewöhnliche Ereignisse stattgefunden haben,
die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels
haben können. Außergewöhnliche Ereignisse im Sinne des Satzes 2 können insbesondere
Unfälle, Veränderungen an den Arbeitsmitteln, längere Zeiträume der Nichtbenutzung der
Arbeitsmittel oder Naturereignisse sein. Die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sind mit dem
Ziel durchzuführen, Schäden rechtzeitig zu entdecken und zu beheben sowie die Einhaltung
des sicheren Betriebs zu gewährleisten.
(3) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Arbeitsmittel nach Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten,
welche die Sicherheit der Arbeitsmittel beeinträchtigen können, durch
befähigte Personen auf ihren sicheren Betrieb geprüft werden.
(4) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Prüfungen auch den Ergebnissen der
Gefährdungsbeurteilung nach § 3 genügen.
§ 26 Straftaten
(1) Wer durch eine in § 25 Abs. 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit
eines Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nr. 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.
(2) Wer eine in § 25 Abs. 3 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche
Handlung Leben oder Gesundheit eines Anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert
gefährdet, ist nach § 40 des Produktsicherheitsgesetzes strafbar.
DGUV Vorschrift 3
Unfallverhütungsvorschrift
Elektrische Anlagen
und Betriebsmittel
§ 4
Grundsätze beim Fehlen elektrotechnischer Regeln
(1) Soweit hinsichtlich bestimmter elektrischer Anlagen und Betriebsmittel keine
oder zur Abwendung neuer oder bislang nicht festgestellter Gefahren nur unzureichende
elektrotechnische Regeln bestehen, hat der Unternehmer dafür zu sorgen,
dass die Bestimmungen der nachstehenden Absätze eingehalten werden.
(2) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen sich in sicherem Zustand befinden
und sind in diesem Zustand zu erhalten.
(3) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen nur benutzt werden, wenn sie
den betrieblichen und örtlichen Sicherheitsanforderungen im Hinblick auf Betriebsart
und Umgebungseinflüsse genügen.
(4) Die aktiven Teile elektrischer Anlagen und Betriebsmittel müssen entsprechend
ihrer Spannung, Frequenz, Verwendungsart und ihrem Betriebsort durch Isolierung,
Lage, Anordnung oder festangebrachte Einrichtungen gegen direktes Berühren geschützt
sein.
(5) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen so beschaffen sein, dass bei
Arbeiten und Handhabungen, bei denen aus zwingenden Gründen der Schutz gegen
direktes Berühren nach Absatz 4 aufgehoben oder unwirksam gemacht werden muss,
– der spannungsfreie Zustand der aktiven Teile hergestellt und sichergestellt
werden kann
oder
– die aktiven Teile unter Berücksichtigung von Spannung, Frequenz, Verwendungsart
und Betriebsort durch zusätzliche Maßnahmen gegen direktes Berühren
geschützt werden können.
(6) Bei elektrischen Betriebsmitteln, die in Bereichen bedient werden müssen, wo
allgemein ein vollständiger Schutz gegen direktes Berühren nicht gefordert wird oder
nicht möglich ist, muss bei benachbarten aktiven Teilen mindestens ein teilweiser
Schutz gegen direktes Berühren vorhanden sein.
(7) Die Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 5 muss ohne Gefährdung,
z.B. durch Körperdurchströmung oder durch Lichtbogenbildung, möglich sein.
(8) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen entsprechend ihrer Spannung,
Frequenz, Verwendungsart und ihrem Betriebsort Schutz bei indirektem Berühren
aufweisen, so dass auch im Fall eines Fehlers in der elektrischen Anlage oder in dem
§ 5
Prüfungen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel
auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden
1. vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung
vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter
Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft und
2. in bestimmten Zeitabständen.
Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.
(2) Bei der Prüfung sind die sich hierauf beziehenden elektrotechnischen Regeln zu beachten.
(3) Auf Verlangen der Berufsgenossenschaft ist ein Prüfbuch mit bestimmten Eintragungen zu führen.
(4) Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 ist nicht erforderlich,
wenn dem Unternehmer vom Hersteller oder Errichter bestätigt wird, dass die
elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift
entsprechend beschaffen sind.